§ 47 a SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ERSTER ABSCHNITT Träger der Pflegeversicherung

§ 47 a SGB XI Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

§ 47 a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1§ 197 a des Fünften Buches gilt entsprechend; § 197 a Absatz 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, auch mit den nach Landesrecht bestimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, zusammenzuarbeiten. 2Die organisatorischen Einheiten nach § 197 a Abs. 1 des Fünften Buches sind die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Pflegekassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen. (2)