§ 47 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ERSTER ABSCHNITT Träger der Pflegeversicherung

§ 47 SGB XI Satzung

§ 47 Satzung

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über: 1. Name und Sitz der Pflegekasse, 2. Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder, 3. Rechte und Pflichten der Organe, 4. Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung, 5. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahrnehmen, 6. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung, 7. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und 8. Art der Bekanntmachungen. (2) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Pflegekasse den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. (3)