§ 48 a SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
DRITTES KAPITEL Andere Aufgaben der Jugendhilfe
ZWEITER ABSCHNITT Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

§ 48 a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform

§ 48 a Sonstige betreute Wohnform

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.