§ 48 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Dritter Titel Renten wegen Todes

§ 48 SGB VI Waisenrente

§ 48 Waisenrente

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. (2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn 1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und 2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. (3) Als Kinder werden auch berücksichtigt: 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, 2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. (4) 1Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem .