§ 48 SGB VII
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung, BGBl. I Nr. 191
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ERSTER ABSCHNITT Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe un...
SECHSTER UNTERABSCHNITT Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsl...

§ 48 SGB VII Verletztengeld bei Wiedererkrankung

§ 48 Verletztengeld bei Wiedererkrankung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.