§ 486 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 486 StPO Gemeinsame Dateisysteme

§ 486 Gemeinsame Dateisysteme

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. 2Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.