§ 49 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ERSTER ABSCHNITT Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe un...
SECHSTER UNTERABSCHNITT Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsl...

§ 49 SGB VII Übergangsgeld

§ 49 Übergangsgeld

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.