§ 49 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit, Mitgliedschaft

§ 49 SGB XI Mitgliedschaft

§ 49 Mitgliedschaft

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21 a vorliegen. 2Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21 a entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. 3Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend. (2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. (3) Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26 a endet: 1. mit dem Tod des Mitglieds oder