§ 49 VVG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Teil 1 Allgemeiner Teil
Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige
Abschnitt 5 Vorläufige Deckung

§ 49 VVG Inhalt des Vertrags

§ 49 Inhalt des Vertrags

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

(1) 1Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesentlicher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf Anforderung und spätestens mit dem Versicherungsschein vom Versicherer zu übermitteln sind. 2Auf einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwenden. (2)