§ 49 GKG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften

§ 49 GKG Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

GKG ( Gerichtskostengesetz )

1Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.