Stand: 18.11.2020
zuletzt geändert durch:
Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung, BGBl. I S. 2451

§ 5 AltfahrzeugV Entsorgungspflichten

§ 5 Entsorgungspflichten

AltfahrzeugV ( Altfahrzeug-Verordnung )

(1) 1Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass bezogen auf das durchschnittliche Fahrzeugleergewicht aller pro Jahr überlassenen Altfahrzeuge folgende Zielvorgaben erreicht werden: 1. spätestens ab 1. Januar 2006 a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent, b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 80 Gewichtsprozent und 2. spätestens ab 1. Januar 2015 a) Wiederverwendung und Verwertung mindestens 95 Gewichtsprozent, b) Wiederverwendung und stoffliche Verwertung mindestens 85 Gewichtsprozent. 2Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollmächtigte veröffentlichen jährlich Daten über die Erreichung der Zielvorgaben nach Satz 1. (2) 1Betreiber von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung müssen die für sie jeweils geltenden Anforderungen des Anhangs erfüllen. 2Die in Satz 1 genannten Betreiber dürfen Altfahrzeuge oder Restkarossen nur annehmen oder behandeln, wenn die Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 anerkannt sind. (3)