§ 5 SGB X
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe

§ 5 SGB X Auswahl der Behörde

§ 5 Auswahl der Behörde

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.