§ 50 FZV
Stand: 04.12.2023
zuletzt geändert durch:
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs, BGBl. I Nr. 344
Abschnitt 6 Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge

§ 50 FZV Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde

§ 50 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über 1. die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens, 2. die Änderung der Anschrift des Halters, 3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, 4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, 5. die Änderung der Fahrzeugklasse, 6. das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und und hierfür die in § genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.