(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als 1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, 2. Eingliederungszuschüsse, 3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und 4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung. (2) Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden. (3) 1Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 1 können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden. 2Die Ausbildungszuschüsse sollen bei Ausbildungsmaßnahmen die monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht übersteigen, die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr gezahlt wurden. (4)
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