§ 50 SGB IX
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 50 SGB IX Leistungen an Arbeitgeber

§ 50 Leistungen an Arbeitgeber

SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen, insbesondere als 1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, 2. Eingliederungszuschüsse, 3. Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und 4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung. (2) Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht werden. (3) 1Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 1 können für die gesamte Dauer der Maßnahme geleistet werden. 2Die Ausbildungszuschüsse sollen bei Ausbildungsmaßnahmen die monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht übersteigen, die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr gezahlt wurden. (4)