§ 50 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ERSTER ABSCHNITT Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe un...
SECHSTER UNTERABSCHNITT Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsl...

§ 50 SGB VII Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

§ 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.