§ 50 VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL III Verwaltungsakt
ABSCHNITT 2 Bestandskraft des Verwaltungsaktes

§ 50 VwVfG Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.