§ 51 b BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften

§ 51 b BImSchG Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit

§ 51 b BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften

§ 51 b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

1Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Schriftstücke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden können. 2Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt wird, so hat der Betreiber den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde zu benennen.