(1) 1Im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. 2In mehreren Verfahren dieser Art erhält der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal. 3Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. (2) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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