§ 52 SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
DRITTER ABSCHNITT Verwaltungsakt
Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes

§ 52 SGB X Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. 2Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.