§ 53 a SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
DRITTES KAPITEL Andere Aufgaben der Jugendhilfe
VIERTER ABSCHNITT Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nic...

§ 53 a SGB VIII Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

§ 53 a Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. (2) 1Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. 2Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden. (3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden. (4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.