§ 53 SGB VIII
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I S. 2824, ber. 2023 I Nr. 19
DRITTES KAPITEL Andere Aufgaben der Jugendhilfe
VIERTER ABSCHNITT Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nic...

§ 53 SGB VIII Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht

§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht

SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )

(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen. (2) 1Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. 2Es hat dem Familiengericht darzulegen, 1. welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen hat und 2. wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte. (3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.