§ 54 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dritter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren

§ 54 BRAGO Vertretung in der Beweisaufnahme

§ 54 Vertretung in der Beweisaufnahme

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf die Vertretung in der Beweisaufnahme beschränkt, erhält für den Rechtszug je fünf Zehntel der Prozeß- und der Beweisgebühr. 2Der Rechtsanwalt erhält die Beweisgebühr nicht, wenn sich der Auftrag ohne Wahrnehmung eines Termins erledigt.