§ 54 SGB X
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BGBl. I S. 1237
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
VIERTER ABSCHNITT Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 54 SGB X Vergleichsvertrag

§ 54 Vergleichsvertrag

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält. (2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.