§ 57 a StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 57 a StVZO Fahrtschreiber und Kontrollgerät

§ 57 a Fahrtschreiber und Kontrollgerät

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) weggefallen (1 a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein. (2) 1Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. 2Die Schaublätter - bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublatts sind unzulässig. 3Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. 4Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. 5Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden. (3)