§ 57 b BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
SIEBTER ABSCHNITT Internationaler Austausch von Registerinformationen

§ 57 b BZRG Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat

§ 57 b Speicherung und Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

Die §§ 56 b und 57 a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat.