(1) 1Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft werden von hierfür amtlich anerkannten 1. Fahrzeugherstellern, 2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder 3. Beauftragten der Hersteller sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten. 2Darüber hinaus dürfen die in § 57 b Absatz 3 genannten Stellen diese Prüfungen durchführen. (2) 1Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57 c Absatz 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten nach Absatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, dass Einbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. 2Die Bescheinigung über die Prüfung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1, 2. die eingestellte Geschwindigkeit vset, Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzeichen.
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