§ 57 FeV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
III. Register
1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister

§ 57 FeV Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

§ 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes sowie, soweit angegeben, die E-Mail-Adresse, 2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis, 3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde, 4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes, 5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung, 6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9, 7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer, 8. die Führerscheinnummer, 9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führerschein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat,