§ 57 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ZWEITER ABSCHNITT Renten, Beihilfen, Abfindungen
ERSTER UNTERABSCHNITT Renten an Versicherte

§ 57 SGB VII Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten

§ 57 Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.