§ 58 b StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt Zeugen

§ 58 b StPO Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

§ 58 b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.