(1) 1Zum Zwecke der Erteilung der schriftlichen Auskunft nach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern bei dem nach § 87 c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. 2In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung, wenn 1. Sorgeerklärungen nach § 1626 a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden, 2. aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist oder 3. die elterliche Sorge aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen worden ist. (2)
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