§ 59 b BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit

§ 59 b BRAO Berufsausübungsgesellschaften

§ 59 b Berufsausübungsgesellschaften

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. 2Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind. (2) 1Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben: 1. Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften, 2. Europäische Gesellschaften und 3. Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht a) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § a.