§ 59 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 2 Streitgenossenschaft

§ 59 ZPO Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

§ 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.