§ 6 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln

§ 6 AVAG Verfahren

§ 6 Verfahren

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Verpflichteten. (2) 1Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient. (3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.