§ 6 c StVG
Stand: 21.11.2023
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 315
I. Verkehrsvorschriften

§ 6 c StVG Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten

§ 6 c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

§ 6 b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festzulegenden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.