§ 6 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 6 ZPO Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

§ 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. 2Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.