§ 60 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dritter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren

§ 60 BRAGO Verteilungsverfahren

§ 60 Verteilungsverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

Für die Vertretung im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, § 872 bis § 877, § 882 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel, falls jedoch der Auftrag vor dem Termin zur Ausführung der Verteilung erledigt wird, drei Zehntel der vollen Gebühr.