§ 60 FeV
FNA: 9231-1-19
Fassung vom: 13.12.2010
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 266 vom 16.08.2024

§ 60 FeV Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes

§ 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (2) 1Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des die auf Grund des § Absatz des nach § Absatz dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § der (Nummer 3.7 der Anlage VIII b der ) werden gemäß § Absatz Nummer des die auf Grund des § Absatz Nummer bis 9 des nach § Absatz dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der wegenwerden gemäß § Absatz Nummer des die auf Grund des § Absatz Nummer bis des nach § Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.