§ 60 SGB XI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHSTES KAPITEL Finanzierung
ERSTER ABSCHNITT Beiträge

§ 60 SGB XI Beitragszahlung

§ 60 Beitragszahlung

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

(1) 1Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2§ 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256 a des Fünften Buches und § 49 Satz 2, die §§ 50 und 50 a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gelten entsprechend. 3Die aus einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und einer laufenden Geldleistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu entrichtenden Beiträge werden von der Alterskasse gezahlt; § 28 g Satz 1 des Vierten Buches gilt entsprechend. (2) 1Für Bezieher von Krankengeld zahlen die Krankenkassen die Beiträge; für den Beitragsabzug gilt § 28 g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend. 2Die zur Tragung der Beiträge für die in § 21 Nr. 1 bis 5 genannten Mitglieder Verpflichteten können einen Dritten mit der Zahlung der Beiträge beauftragen und mit den Pflegekassen Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge vereinbaren. (3)