§ 602 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 602 BGB Abnutzung der Sache

§ 602 Abnutzung der Sache

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.