§ 61 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften

§ 61 BeamtVG Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Volksverhetzung oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. 2Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. 4Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. (2)