§ 61 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten

§ 61 SGB I Persönliches Erscheinen

§ 61 Persönliches Erscheinen

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.