§ 61 SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
VIERTER ABSCHNITT Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 61 SGB X Ergänzende Anwendung von Vorschriften

§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

1Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.