§ 61 SGB X
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BGBl. I S. 1237
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
VIERTER ABSCHNITT Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 61 SGB X Ergänzende Anwendung von Vorschriften

§ 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

1Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.