§ 62 SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
FÜNFTER ABSCHNITT Rechtsbehelfsverfahren

§ 62 SGB X Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

§ 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.