§ 62 StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§ 62 StVZO Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen

§ 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.