§ 63 BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften

§ 63 BImSchG Entfall der aufschiebenden Wirkung

§ 63 BImSchG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, BGBl. I S. 1792
SIEBENTER TEIL Gemeinsame Vorschriften

§ 63 Entfall der aufschiebenden Wirkung

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung.