§ 63 SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTER ABSCHNITT Träger der Sozialversicherung
Zweiter Titel Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertr...

§ 63 SGB IV Beratung

§ 63 Beratung

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) 1Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 2Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. (3) 1Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. 2Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 des Ersten Buches) befassen. 3Für weitere Beratungspunkte kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. (3 a) 1Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers offengelegt werden, der ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans Angehöriger der Personalverwaltung des Betriebes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. 2Diesen Personen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden. 3Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2 sind 1. die in § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches bezeichneten Daten und