§ 63 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt Zeugen

§ 63 StPO Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

§ 63 Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter

StPO ( Strafprozeßordnung )

Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts verlangt wird.