§ 63 StVZO
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
3. Andere Straßenfahrzeuge

§ 63 StVZO Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

§ 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

1Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. 2Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31 c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.