§ 64 b PBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 64 b PBefG Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

§ 64 b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen oder den Betrieb gebündelten Bedarfsverkehrs in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln.