§ 64 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 8 Sondervorschriften

§ 64 BeamtVG Entzug von Hinterbliebenenversorgung

§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. 2Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. (2) § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt unberührt.